BFH: Keinerlei "Steuerpause" beim Erbe von Privatvermögen
Auch für Erbfälle von Juli bis November 2016 wird Erbschaftsteuer fällig. Jedenfalls beim Erbe von Privatvermögen gab es "keine Erbschaftsteuerpause", wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Ein Verfahren zum Erbe von Betriebsvermögen ist dort bislang nicht anhängig. (Az: II R 1/19)
Hintergrund des Streits ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das im Dezember 2014 bei der Erbschaftsteuer eine gesetzliche Neuregelung angemahnt hatte. Grund waren die nach Einschätzung der Karlsruher Richter zu großzügigen Vergünstigungen bei der Besteuerung von Betriebsvermögen und die sich daraus ergebenden Schlupflöcher.
Um dies zu beseitigen, setzte das Bundesverfassungsgericht eine Frist bis zum 30. Juni 2016. Der Gesetzgeber schuf Neuregelungen aber erst im November 2016 und setzte diese rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft.
Die Klägerin hatte im September 2016 eine Erbschaft von ihrer Tante angetreten. Sie hält die Rückwirkung der Neuregelungen für unzulässig. Daher habe es von Juli bis November 2016 gar keine gültige Rechtsgrundlage für die Besteuerung ihrer Erbschaft gegeben.
Der BFH sah dies anders. Bei der Klägerin gehe es allein um das Erbe von Privatvermögen. Die hierfür gültigen Gesetzesregelungen habe das Bundesverfassungsgericht gar nicht beanstandet. Entsprechend habe der Gesetzgeber auch nur die Besteuerung von vererbtem Betriebsvermögen rückwirkend neu geregelt.
Keine Rolle spielte daher, ob die hoch komplizierten Neuregelungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Beim Betriebsvermögen hatte schon das Bundesverfassungsgericht eine "Erbschaftsteuerpause" zumindest teilweise ausgeschlossen. Ein Verfahren hierzu ist nach Angaben eines Sprechers beim BFH nicht anhängig.
(D. Fjodorow--BTZ)