BGH: Veröffentlichung von Bildern aus mit Fototapete dekoriertem Raum erlaubt
Wer seine Wand mit einer Fototapete dekoriert hat, darf in dem Zimmer filmen oder fotografieren und die Videos und Fotos ins Internet stellen. Das verletzt keine Urheberrechte des Fotografen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschied. Ein solches Verhalten sei üblich und eine vertragsgemäße Nutzung der Fototapete. (Az. I ZR 139/23 u.a.)
Geklagt hatte ein von einem professionellen Fotografen gegründetes Unternehmen, das Fototapeten verkauft. Es störte sich an drei Fällen: Im ersten Fall nahm eine Frau in ihrem mit der Fototapete dekorierten Zimmer Videos auf, die sie auf Facebook stellte.
Im zweiten Fall hatte ein Tenniscenter die Fototapete gekauft und im Gastraum angebracht. Eine Medienagentur gestaltete die Internetseite des Tenniscenters neu und stellte einen Screenshot dieser Seite auf ihre eigene Website. Darauf war die Fototapete zu erkennen.
Im dritten Fall ging es um ein Hotel. Auf einem Werbefoto des Hotels im Internet war auch die Tapete zu sehen. Das Unternehmen des Fotografen klagte in allen drei Fällen auf Schadenersatz, hatte aber vor dem Amtsgericht Düsseldorf und auch in der Berufung vor dem Landgericht keinen Erfolg.
Nun scheiterte auch die Revision vor dem BGH. Das Landgericht habe keine Rechtsfehler gemacht, erklärte dieser. "Im Einklang mit der Lebenserfahrung" sei es davon ausgegangen, dass es sich in allen drei Fällen um übliches Verhalten handelte.
K. Petersen--BTZ