Berliner Tageszeitung - Volle Umsatzsteuer auf Eintritt zur Therme

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Volle Umsatzsteuer auf Eintritt zur Therme




Volle Umsatzsteuer auf Eintritt zur Therme
Volle Umsatzsteuer auf Eintritt zur Therme / Foto: © AFP

Auf den Eintritt zu einem Erholungsbad oder zu einer Therme wird die volle Umsatzsteuer fällig. Ein steuerbegünstigtes Schwimmbad "muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein", wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. Er wies damit den Betreiber einer Therme in Hessen ab. (Az: XI B 29/21)

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In der Therme können Gäste verschiedene Angebote in einer "Badewelt" und einer "Saunawelt" nutzen. Das Wasser in den Becken der "Badewelt" hatte Temperaturen von 31 beziehungsweise 37 Grad.

In seiner Umsatzsteuererklärung für 2015 teilte der Betreiber die Eintrittsgelder auf. 70 Prozent der Einnahmen rechnete er der "Badewelt" zu; hier gelte der ermäßigte Steuersatz für Schwimmbäder in Höhe von sieben Prozent. Nur für die der "Saunawelt" zugerechneten 30 Prozent der Einnahmen setzte er die reguläre Umsatzsteuer von 19 Prozent an.

Das Finanzamt war damit nicht einverstanden und forderte 19 Prozent Umsatzsteuer auf alle Einnahmen. Nach dem Hessischen Finanzgericht gab nun auch der BFH der Behörde recht.

Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, nach EU-Recht profitiere nur ein "Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage" von dem niedrigen Steuersatz. Dies sei die "Badewelt" des Betreibers der Therme nicht. Aus Sicht der Verbraucher dienten dort die Schwimmbecken "der Erholung und Entspannung sowie gegebenenfalls einem niederschwelligen heiltherapeutischen Zweck".

Anzeichen für eine Sportanlage sind nach dem Beschluss beispielsweise die Unterteilung in Schwimmbahnen, die Ausstattung mit Startblöcken sowie eine für den Sport angemessene Tiefe und Größe des Schwimmbeckens.

(L. Brown--BTZ)