
Familienleben muss bei Einreiseverbot für Straftäter berücksichtigt werden

Vor einem Aufenthaltsverbot für einen straffällig gewordenen, mit einer EU-Bürgerin verheirateten Türken muss die Ausländerbehörde Nachteile prüfen, die dem Mann in seiner Heimat drohen. Das gelte jedenfalls für eine mögliche Beeinträchtigung des Familienlebens, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch. Der Kläger machte geltend, dass ihm in der Türkei eine neuerliche Haftstrafe für dieselbe Tat drohe. (Az. BVerwG 1 C 60.20)
Er ist seit 2013 mit einer Rumänin verheiratet, die inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Vor der Heirat beantragte er erfolglos in Deutschland Asyl, 2014 bekam er ein Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer EU-Bürgerin. Schon 2007 und noch einmal 2017 wurde er wegen Drogenhandels verurteilt. Nach Absitzen der aktuellen Haftstrafe soll er in die Türkei abgeschoben werden und für vier Jahre nicht wieder nach Deutschland einreisen dürfen.
Dagegen klagte er vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen, das seine Klage abwies. Dabei habe es aber die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde falsch eingeschätzt, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Eine mögliche Haftstrafe in der Türkei könne die Trennung von der Familie erheblich verlängern - dies müsse in die Entscheidung über ein Aufenthaltsverbot einbezogen werden. Die Verfügung der Stadt Bremen wurde deswegen aufgehoben.
(L. Solowjow--BTZ)