
Jobcenter müssen auch für Teilnahme an Jugendcamps von Parteien zahlen

Kinder und Jugendliche im Hartz-IV—Bezug können vom Jobcenter Zuschüsse auch für die Teilnahme an einer Freizeit einer parteipolitischen Jugendorganisation bekommen. Die vom Jobcenter zu unterstützende soziale Teilhabe umfasse auch die politische Teilhabe, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Voraussetzung ist danach aber, dass die Organisation "die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit" bietet. (Az: B 14 AS 21/20 R)
Im Streitfall sei dies beim Jugendverband "Rebell" der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) nicht der Fall, urteilte das BSG. Die damals minderjährige Klägerin hatte 2016 an einem dreiwöchigen Sommercamp von Rebell teilgenommen. Das Jobcenter Leverkusen lehnte es ab, dies aus den Mitteln für Bildung und Teilhabe zu bezuschussen. In der Vorinstanz bestätigte das LandessozialgerichtNordrhein-Westfalen dies unter Hinweis auf das Gebot staatlicher Neutralität.
Das BSG betonte nun, dass die staatliche Neutralität bei parteipolitischen Jugendorganisationen nicht automatisch verletzt wird. Auch habe bereits das Bundesverfassungsgericht betont, dass die von den Jobcentern zu unterstützende soziale Teilhabe auch die politische Teilhabe umfasst.
Keine Unterstützung könne es allerdings bei staats- und demokratiefeindlichen Organisationen geben, betonte das BSG. Weil es für die Teilhabeleistungen der Jobcenter dazu keine näheren Regelungen gibt, lehnten sich die Kasseler Richter an die gesetzlichen Bestimmungen für die Kinder- und Jugendhilfe an.
Danach müssen die Trägerorganisationen gemeinnützig sein und "die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten". Verfassungsschutzberichte seien hierfür eine mögliche, nicht aber die einzige Quelle.
Im Ergebnis seien danach die MLPD und ihre Jugendorganisation "nicht geeignet". Die Partei befürworte nach eigenem Bekunden den "bewaffneten Aufstand" und einen "revolutionären Sturz des Monopolkapitals". Den Hinweis, diese Zitate seien in Verfassungsschutzberichten aus dem Zusammenhang gerissen, ließ das BSG nicht gelten.
(C. Fournier--BTZ)