Höheres Lohnniveau lässt auch Beitragsbemessungsgrenzen steigen
Das steigende Lohnniveau führt auch zu einer deutlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch in Berlin die Verordnung über die Rechengrößen in der Sozialversicherung, die diese Grenzwerte für das kommende Jahr festlegt. Dabei ist der Anstieg erneut im Osten stärker als im Westen.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt der Verordnung zufolge im Westen von 6500 auf 6700 Euro Brutto-Monatseinkommen (neuer Jahreswert: 80.400 Euro), im Osten von 5800 auf 6150 Euro (Jahreswert: 73.800 Euro).
Sozialbeiträge werden nur auf Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben, darüber liegende Einkünfte sind also beitragsfrei. Berechnungsgrundlage ist jeweils die Lohnentwicklung des zurückliegenden Jahres, in diesem Fall also 2017. Damals betrug der durchschnittliche Lohnzuwachs 2,52 Prozent (2,46 Prozent im Westen um 2,83 Prozent im Osten Deutschlands).
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es 2019 einen Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 4425 auf 4537,50 Euro Monatseinkommen (Jahreswert: 54.450 Euro). Hier gilt für ganz Deutschland ein einheitlicher Wert. Die Versicherungspflichtgrenze für die Krankenversicherung steigt von 4950 auf 5062,50 Euro (Jahreswert: 60.750 Euro). Wer mehr mit seinem Einkommen über der Pflichtgrenze liegt, kann sich statt in einer gesetzlichen Kasse auch in einer privaten versichern. Für alle, deren Einkommen unter den jeweiligen Grenzwerten liegt, ändert sich durch deren Anhebung nichts.
(P. Rasmussen--BTZ)