Verbraucherzentrale mahnt Kinderspiel-Apps wegen eingebauter Kostenfalle ab
Wegen eingebauter Kostenfallen hat die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zwei Anbieter von Spiele-Apps für Kinder abgemahnt. Wie die Verbraucherschützer am Montag mitteilten, beanstanden sie die hohen Beträge von teils über 100 Euro für im Spiel kaufbare Güter. Außerdem sei die Werbung dafür sehr aufdringlich. Beide Spiele hätten keine Altersbeschränkung und richteten sich vor allem an jüngere Kinder.
In der einen App müssen die Spieler ein virtuelles Katzenbaby adoptieren und aufziehen. Um die Katze schneller großzuziehen oder virtuelle Accessoires zu kaufen, können die Nutzer In-Game-Währung in Form von Diamanten und Münzen erwerben. Der einzelne Kauf kann sich dabei auf bis zu 109,99 Euro belaufen. In der anderen App schlüpfen die Spieler in die Rolle eines Hundewelpen, der über verschiedene Hindernisse springen muss, um nicht gefangen zu werden. Dabei sammelt er Münzen ein.
In beiden Spielen werden die Nutzer durch Pop-up-Werbung fortwährend aufgefordert, In-App-Käufe zu tätigen und virtuelle Spiele-Währung mit Euro zu bezahlen. Dabei werben die Anbieter laut Verbraucherzentrale teilweise mit Aufschriften wie "Super-Rabatt" sowie hohen Preisnachlässen und digitalen Rabatt-Countdowns. Auch das kritisieren die Verbraucherschützer: Die Kinder würden durch solche Appelle persönlich und unvermittelt zum Kauf bewegt, ohne das Angebot kritisch beurteilen zu können.
"Hohe Beträge bei In-App-Käufen in Spiele-Apps sind keine Seltenheit", erklärte Manfred Schwarzenberg von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. "Die Anbieter nutzen die geschäftliche Unerfahrenheit und den Spieltrieb der Kinder offenbar schamlos aus", kritisierte er. Es könne nicht sein, dass in einer für Kinder gestalteten Spiele-App mit einem Klick hundert Euro oder mehr ausgegeben werden können. "Uns werden immer wieder Fälle gemeldet, in denen Kinder schnell mehrere Tausend Euro in Spiele-Apps ausgegeben haben."
Die beiden Anbieter der Spiele sollen ihre Geschäftspraktiken nach dem Willen der Verbraucherschützer ändern und eine Unterlassungserklärung abgeben. (P.Grazvydas--BTZ)