Hochladen von Dateisegmenten in Peer-to-Peer-Netzwerk ist "öffentliche Zugänglichmachung"
Das Hochladen von Videoteilen in einem sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerk gilt als öffentliche Zugänglichmachung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die systematische Speicherung der IP-Adressen von Nutzern eines solchen Netzwerks erlaubt, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um die Klage einer Firma, die Rechte an Erotikfilmen hält. (Az. C-597/19 M.I.C.M.)
Sie hat sich dazu verpflichtet, in Peer-to-Peer-Netzen - in denen sich mehrere Teilnehmer mit ihren Computern gleichberechtigt zusammengeschlossen haben - nach Verstößen gegen die Eigentumsrechte der Produzenten zu suchen und diese zu verfolgen. 2019 verklagte sie einen belgischen Internetanbieter darauf, ihr Daten zur Identifizierung seiner Kunden vorzulegen. Das belgische Gericht legte den Fall dem EuGH vor.
Dieser entschied nun, dass das Hochladen schon von Segmenten eines geschützten Films in einem Peer-to-Peer-Netzwerk als "öffentliche Zugänglichmachung eines Werks" gilt, auch wenn diese Segmente einzeln nicht nutzbar sind und das Hochladen automatisch erfolgt, wenn der Nutzer sein Einverständnis mit der Filesharing-Software erklärt hat. Jeder Nutzer des Netzwerks könne die Originaldatei aus den auf den Computern der anderen verfügbaren Segmenten leicht wieder zusammensetzen, hieß es.
Es sei möglich, dass die Namen und Anschriften der Nutzer an den Rechtsinhaber für eine Schadenersatzklage übermittelt werden. Die entsprechenden Maßnahmen und Anträge müssten jedoch gerechtfertigt, verhältnismäßig, nicht missbräuchlich und auch in einer entsprechenden nationalen Regelung vorgesehen sein, die die Rechte und Pflichten aus dem EU-Recht beschränke.
Es bestehe nämlich laut EU-Recht keine Verpflichtung für einen Internetanbieter, personenbezogene Daten an Privatpersonen weiterzugeben, damit diese Urheberrechtsverstöße verfolgen könnten, erklärte der Gerichtshof. Das EU-Recht erlaube es den Mitgliedstaaten aber, eine solche Verpflichtung vorzusehen. Im konkreten Fall muss nun das belgische Gericht entscheiden, es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
(D. Meier--BTZ)