![BAG: Arbeitgeber muss noch auf etwaig offenen Urlaub hinweisen](https://www.berlinertageszeitung.de/media/shared.btz/images/img-auto/BAG--Arbeitgeber-muss-auf-noch-offe-2019-02-19.jpg)
BAG: Arbeitgeber muss noch auf etwaig offenen Urlaub hinweisen
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Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten darauf hinweisen, wieviel Urlaub ihnen noch zusteht und wann dieser Anspruch verfällt. Von sich aus Urlaub zuweisen müssen sie aber nicht, wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Vielmehr verfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer ihn "aus freien Stücken" nicht nimmt. (Az: 9 AZR 541/15)
Im Streitfall geht es um einen befristet eingestellten Max-Planck-Wissenschaftler. Zwei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses teilte der Arbeitgeber mit, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird, und wies auf noch offenen Resturlaub hin. Weil der Wissenschaftler noch mehrere Projekte abzuschließen hatte, nahm er nur zwei Tage frei und forderte für den Rest eine Abgeltung in Geld – insgesamt knapp 12.000 Euro für 51 Tage.
Der Arbeitgeber wollte nicht zahlen. Auf Vorlage des BAG urteilte im November der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit geben muss, auch nicht beantragten Resturlaub noch zu nehmen.
Das BAG legte dies für Deutschland nun dahin aus, dass der Arbeitgeber über noch offenen Urlaub rechtzeitig belehren muss. Dagegen muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht von sich aus zum Urlaub einteilen. Wenn der Arbeitnehmer trotz des Hinweises "aus freien Stücken" keinen Urlaub nimmt, verfällt sein Anspruch am Ende des Jahres oder des tariflichen Übertragungszeitraums beziehungsweise bei auslaufenden Arbeitsverhältnissen mit deren Ende.
Im Streitfall soll nun das Landesarbeitsgericht München klären, ob der Arbeitgeber dem Wissenschaftler tatsächlich eine Möglichkeit gegeben hat, seine Urlaubstage noch zu nehmen.
(D. Wassiljew--BTZ)