Wortmarke "Felsquellwasser" von Krombacher muss nicht gelöscht werden
Die Wortmarke "Felsquellwasser" der Brauerei Krombacher muss nicht gelöscht werden. Ein Hobbybrauer scheiterte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit einer entsprechenden Klage, wie das Gericht am Donnerstag nach der Entscheidung mitteilte. Die Wortmarke war 2010 im deutschen Markenregister für die Ware Bier eingetragen worden. Der Kläger aus Neuss wollte erreichen, dass sie gelöscht wird. (Az. 4 U 42/18)
Der Hobbybrauer hatte argumentiert, der Begriff "Felsquellwasser" werde nicht als Herkunftsnachweis für Bier, sondern lediglich bezüglich eines Inhaltsstoffs benutzt. Ein Bier mit dem Namen "Felsquellwasser" werde von der Brauerei nicht vertrieben. Deshalb müsse die Wortmarke gelöscht werden, da sie über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht genutzt worden sei. Vor dem Landgericht Bochum hatte der Kläger damit im November 2017 noch Erfolg.
Das OLG Hamm gab nun hingegen der Berufung von Krombacher statt und wies die Klage des Brauers ab. Die Brauerei habe den Begriff "Felsquellwasser" seit den 60er Jahren fortlaufend in ihrem Slogan "mit Felsquellwasser gebraut" benutzt - deshalb sei die Marke überhaupt eingetragen worden. Es genüge nun, dass die Nutzung fortgesetzt worden sei - es könne daher "keine Rede davon sein", dass Krombacher die Wortmarke nicht nutze, argumentierte das Gericht.
Die Kosten des Berufungsverfahren in Höhe von 500.000 Euro wurden indes trotzdem der Brauerei auferlegt, da erst in der zweiten Instanz eine Entscheidung zu ihren Gunsten erreicht worden sei.
(W. Winogradow--BTZ)