Gericht: Mietervereine dürfen Verbandsklage erheben
Ein Mieterverein, der seine Mitglieder berät, darf Verbandsklage erheben. Dass die Beratung auf die eigenen Mitglieder beschränkt sei, verhindere den Eintrag in die entsprechende Liste des Bundesamts für Justiz nicht unbedingt, teilte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster in einer Grundsatzentscheidung mit. Die Beratung des Vereins müsse dabei einen solchen Umfang haben, "dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist". (Az. 4 A 1073/20)
Geklagt hatte ein Mieterverein aus Regensburg, der beim Bundesamt für Justiz in Bonn die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz beantragt hatte. Wer auf dieser Liste steht, darf Verbandsklagen erheben - also stellvertretend für eine Gruppe von Menschen vor Gericht ziehen. Der Antrag des Mietervereins wurde aber - entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis - abgelehnt mit der Begründung, dass er über den Kreis der Mitglieder heraus keine Beratung leiste.
Daraufhin zog der Mieterverein vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Köln wies das Bundesamt an, den Verein in die Liste aufzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte dieses Urteil nun. Um die Verbandsklagebefugnis zu bekommen, müsse ein Verein ebenso wie ein klassischer Verbraucherverband Aufklärung und Beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben. Mietervereine, für die dies zutreffe, würden seit jeher als klassische Verbraucherverbände oder -vereine angesehen, stellte das Gericht fest.
Der fragliche Verein habe mehr als 5000 Beratungen im Jahr belegt. Die Wirksamkeit dieser Beratung, die für eine größere Anzahl von Verbrauchern in der Region merkbar sei, stehe außer Frage. Für Mietervereine kann die Eintragung in die Liste besonders wichtig sein, da einzelne Mieter womöglich nicht gegen ihre Vermieter vor Gericht ziehen würden. Die Möglichkeit einer Verbandsklage kann darum weiterhelfen, wie eine Gerichtssprecherin erklärte. Gegen das Urteil kann noch Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.
(T. Jones--BTZ)