BGH: Amazon-Suchfunktion darf auch Konkurrenzprodukte auflisten
Suchen Verbraucher auf der Online-Plattform des Handelsriesen Amazon nach einem bestimmten Produkt, darf Amazon ihnen auf der Trefferliste zusätzliche ähnliche Produkte anderer Hersteller anzeigen. Allerdings muss einem durchschnittlichen Konsumenten dabei etwa durch deutliche Herstellerbezeichnungen klar werden, dass es sich um Konkurrenzprodukte handelt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entschied. (Az. VI ZR 138/16)
In einem Fall hatte der Sporttaschenhersteller Ortlieb geklagt. Bei der Eingabe des Suchbegriffs "Ortlieb" in die interne Suchmaschine von Amazon erschienen dann auch Produkte von Konkurrenten. Ortlieb selbst hat jedoch keine Verträge mit Amazon.
Nun muss die Vorinstanz nach Maßgabe des BGH prüfen, ob der Verbraucher erkennt, von wem die jeweils aufgelisteten Produkte stammen. Damit muss Amazon seine Darstellung der Produkte auf der Ergebnisliste allenfalls marginal ändern.