OVG Münster setzt fortgeschriebenen Lockdown im Kreis Gütersloh außer Vollzug
In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Montag per Eilbeschluss den fortbestehenden Corona-Lockdown im Kreis Gütersloh vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Fortschreibung der Einschränkungen des öffentlichen Lebens im gesamten Kreisgebiet Gütersloh sei nach der Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig gewesen, befand das Gericht. Es sei "möglich und erforderlich" gewesen, eine "differenziertere Regelung" zu erlassen. (Az. 13 B 940/20.NE)
Nach dem massiven Corona-Ausbruch beim Fleischbetrieb Tönnies in Rheda-Wiedenbrück hatten die Behörden zunächst einen Lockdown für den Kreis Gütersloh und für den Nachbarkreis Warendorf verfügt. Für den Kreis Warendorf wurde der Lockdown später aufgehoben, für den Kreis Gütersloh wurde er dagegen um eine weitere Woche bis einschließlich Dienstag verlängert.
Das OVG befand nun, es sei nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren, dass sich der Geltungsbereich der entsprechenden Verordnung auf das gesamte Gebiet des Kreises Gütersloh erstreckte.
Zwar sei es zu Beginn des in Rheda-Wiedenbrück lokalisierten Ausbruchsgeschehens nicht zu beanstanden gewesen, dass die Behörden für den gesamten Kreis kurzfristig strengere Schutzmaßnahmen als für andere Regionen Nordrhein-Westfalens ergriffen habe. Die Behörden hätten so Zeit für Aufklärungsmaßnahmen gewinnen dürfen, um anschließend auf belastbarer Grundlage über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden können.
Später hätte aber eine differenziertere Regelung erlassen werden müssen. Laut den Ergebnissen der seit Entdeckung des Ausbruchs vorgenommenen Massentests unter den Einwohnern des Kreises Gütersloh variiere die Verteilung der bestätigten Neuinfektionen innerhalb der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erheblich.
Insbesondere in den Städten im Norden und Osten des Kreises seien nur wenige Neuinfizierungen festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht mehr ersichtlich, dass sich die dortige Gefährdungslage signifikant von derjenigen in anderen außerhalb des Kreisgebietes gelegenen Städten und Gemeinden vergleichbarer Größenordnung unterscheide. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(C. Fournier--BTZ)