![Urteil: BfV muss keine Auskunft zu Akten über Attentat auf Oktoberfest geben](https://www.berlinertageszeitung.de/media/shared.btz/images/img-auto/05/63/31/Urteil--BfV-muss-keine-Auskunft-zu--2020-06-17.jpg)
Urteil: BfV muss keine Auskunft zu Akten über Attentat auf Oktoberfest geben
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Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) muss einem Gerichtsurteil zufolge Journalisten keine Auskunft über den Inhalt seiner Akten zum Oktoberfestattentat vor knapp 40 Jahren erteilen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage eines Journalisten gegen den Inlandsnachrichtendienst auf entsprechende Auskünfte zurück, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch mitteilte. Der Journalist kann gegen das Urteil Berufung beantragen. (Az. 6 K 9484/17)
Bei dem verheerenden Anschlag auf das Münchner Oktoberfest am 26. September 1980 mit einer selbstgebauten Bombe waren 13 Menschen getötet worden, darunter der später als Attentäter ermittelte Gundolf Köhler. 211 Menschen wurden zum Teil schwer verletzt. Köhler war Mitglied der rechtsextremen "Wehrsportgruppe Hoffmann", die bereits vor dem Anschlag verboten und aufgelöst worden war.
Der Journalist forderte nun vom Bundesverfassungsschutz Auskunft darüber, was in den Akten des BfV über den Sprengstoffanschlag auf das Oktoberfest stehe beziehungsweise welche konkreten Informationen darin enthalten seien. Er ist nach Gerichtsangaben der Auffassung, der Anschlag sei bis heute nicht umfassend aufgearbeitet worden. Als Pressevertreter müsse ihm Einsicht in die entsprechenden Akten des Bundesamts gewährt werden.
Ein solcher Anspruch folge unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit. Die Akteneinsicht sei erforderlich, um sich zunächst ein Bild über die Sachlage verschaffen zu können. Erst dadurch sei er in der Lage, seiner journalistischen Aufgabe zur Information der Öffentlichkeit und zur Kontrolle staatlichen Handelns gerecht zu werden. Gerade im Bereich des investigativen Journalismus müsse Zugang zu den Behördenakten bestehen.
Dem folgte das Gericht nicht. Der unmittelbar aus der Verfassung abgeleitete Auskunftsanspruch sei grundsätzlich auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet. Eine Einsichtnahme in Behördenakten werde davon nicht erfasst. Das Auskunftsbegehren des Klägers sei daher letztlich nicht zulässig.
Zwar sei dessen Auskunftsbegehren formal als Frage formuliert, aber in der Sache stelle es ein Gesuch um Akteneinsicht dar. Denn tatsächlich gehe es dem Kläger darum, den vollständigen Inhalt der Akten zu erfahren, was qualitativ einer Einsichtnahme in die betreffenden Akten gleichkomme.
Eine weitere Frage des Journalisten zur Anzahl der V-Leute des Verfassungsschutzes unter den Mitgliedern der "Wehrsportgruppe Hoffmann" sah das Verwaltungsgericht als beantwortet an. Bereits im Jahr 2017 habe die Bundesregierung auf eine ähnliche Anfrage mitgeteilt, dass laut dem Aktenbestand des BfV bis zum Oktoberfestattentat kein Mitglied der "Wehrsportgruppe Hoffmann" als V-Person für das BfV tätig gewesen sei.
(L. Solowjow--BTZ)