Ex-Sanitätsoffizier muss Bundeswehr 57.000 Euro Ausbildungskosten zurückzahlen
Ein ehemaliger Sanitätsoffizier muss einem Gerichtsurteil zufolge der Bundeswehr rund 57.000 Euro Ausbildungskosten erstatten. Die gegen die Rückzahlung gerichtete Klage des früheren Zeitsoldaten wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit seinem am Dienstag zugestellten Urteil im Wesentlichen ab, wie das Gericht mitteilte. Gegen die Entscheidung kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster beantragen. (Az. 10 K 15016/16)
Der Ex-Zeitsoldat hatte nach Gerichtsangaben während seiner Dienstzeit ein Medizinstudium absolviert und wurde später als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts war die Bundeswehr im Fall eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers zur Abschöpfung des Vorteils berechtigt, den der Mann dadurch erlangte, dass er während seines Studiums nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen musste.
Im vorliegenden Fall hatte die Bundesrepublik Deutschland dem Kläger nämlich für die Dauer seiner Beurlaubung zum Studium ein sogenanntes Ausbildungsgeld gewährt. Dass Gericht verwies nun darauf, dass die Bundeswehrverwaltung auf die Rückforderung des Ausbildungsgelds in voller Höhe verzichtet und stattdessen den Erstattungsbetrag auf die ersparten Aufwendungen begrenzt habe.
Damit habe die Bundeswehrverwaltung zugleich berücksichtigt, dass die Erstattung der Ausbildungskosten den Kläger nicht von der Kriegsdienstverweigerung habe abschrecken dürfen - was eine besondere Härte darstellt hätte. Die Bundeswehr habe darüber hinaus vom Kläger auch zu Recht die Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen zurückgefordert, insbesondere seiner klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie - soweit er diese bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr noch nicht "abgedient" hatte.
Nur in einem Punkt gab das Verwaltungsgericht der Klage statt: Dem Gerichtsurteil zufolge hatte die Bundeswehrverwaltung unzureichend begründet, warum sie dem Kläger in dem Rückforderungsbescheid eine Stundung oder Ratenzahlung des Erstattungsbetrags verweigerte.
(U. Schmidt--BTZ)