EuGH: Personalmangel an Flughafen kann unter Umständen Verspätung rechtfertigen
Ein Mangel an Personal für die Gepäckverladung kann als außergewöhnlicher Umstand gelten, der eine Flugverspätung rechtfertigt. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag zu einem Fall aus Deutschland. In einem solchen Fall müsste die Airline den betroffenen Passagieren keine Entschädigung zahlen - ob im konkreten Fall allerdings wirklich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, muss das deutsche Gericht beurteilen. (Az. C-405/23)
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Flug der maltesischen Airline TAS von Köln-Bonn auf die griechische Insel Kos im Jahr 2021. Der Flug verspätete sich um fast vier Stunden - hauptsächlich weil am Flughafen nur wenig Personal vorhanden war, um die Gepäckstücke ins Flugzeug zu laden.
Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden steht den Passagieren eine Entschädigung zu, so ist es in der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Wenn die Airline aber nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich nicht vermeiden ließen, muss sie nicht zahlen.
Nach dem verspäteten Flug Richtung Kos traten mehrere Passagiere ihre möglichen Ausgleichsansprüche an den Rechtsdienstleister Flightright ab. Flightright klagte vor dem Kölner Landgericht. Dieses setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob Personalmangel bei der Gepäckabfertigung als außergewöhnlicher Umstand gelten könne.
Das bejahte der Gerichtshof nun. Er definierte zwei Voraussetzungen für einen solchen außergewöhnlichen Umstand. Dieser darf demnach erstens nicht zur normalen Tätigkeit der Airline gehören und sie darf zweitens nicht in der Lage sein, den Mangel zu beherrschen - hier also etwa den Flughafenbetreiber zu kontrollieren.
Das Landgericht muss nun beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Selbst wenn es die Personalprobleme als außergewöhnlichen Umstand betrachten sollte, sei TAS dadurch aber nicht automatisch von der Zahlung befreit, betonte der EuGH. Die Fluggesellschaft müsse erst nachweisen, dass sich dieser Umstand nicht vermeiden ließ und alle angemessenen vorbeugenden Maßnahmen ergriffen worden seien.
U. Schmidt--BTZ