
Bäckereien mit Sitzgelegenheit dürfen sonntags mehr als drei Stunden verkaufen

Bäckereien mit Sitzgelegenheiten dürfen auch an Sonn- und Feiertagen an mehr als den nach dem Ladenschlussgesetz zulässigen drei Stunden Brötchen, Brezeln, Brote und andere Backwaren verkaufen. Unabhängig vom Anteil der Sitzflächen an der Gesamtladenfläche greife für die Bäckereien die Ausnahmeregelung des Gaststättengesetzes für die Öffnungszeiten, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag. Das Gericht ließ aber ausdrücklich Revision zum Bundesgerichtshof zu, da es noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu den Vorschriften gebe (Az: 6 U 2188/18).
Das OLG bestätigte ein Urteil des Landgerichts München II. Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die nach einer Reihe von Testkäufen gegen eine Münchner Bäckereikette wegen des Verkaufs von Backwaren an mehr als drei Stunden an Sonn- und Feiertagen geklagt hatte. Das Ladenschlussgesetz und die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren erlaubt an diesen Tagen nur dreistündige Verkaufszeiten.
Wie das Landgericht hält aber auch das OLG den Verkauf der unbelegten Brezeln und Brötchen auch zum Mitnehmen für durch das Gaststättengesetz gedeckt. Danach dürfen zum alsbaldigen Verzehr gedachte Speisen über die Sperrzeiten hinaus auch zum Mitnehmen verkauft werden.
Entscheidend ist, dass es sich bei den Bäckereien um sogenannte Mischbetriebe aus Laden und Café handle. Welcher Teil mehr Platz einnimmt, sei dabei nicht relevant.
Auch das Argument der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, bei den Backwaren handle es sich nicht um zubereitete Speisen nach dem Gaststättengesetz, ließ das Gericht nicht gelten. Es handle sich auch bei den trockenen Broten und Brötchen um verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch das Backen zum Genuss verändert worden seien.
(A. Bogdanow--BTZ)