Schmähkritik
Es ist ein Sieg gegen jedwedes Internet-Bashing, Schmähkritik, Deutungshoheit und dreiste Verleumdung durch fragwürdige Internet-Blog-Einträge! Das Online-Bewertungsportal Jameda muss eine klagende Ärztin auf deren Wunsch löschen. Das Portal sei kein "neutraler Informationsmittler" mehr, weil zahlende Ärzte in einem "Premium-Paket" auf dem Portal ohne Konkurrenz in deren Umgebung angezeigt werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag (20.02. 2018) in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. (Az. VI ZR 30/17)
An dieser Stelle möchte BELRINER TAGESZEITUNG zur Information geben, was Schmähkritik ist: "Die Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Polemische oder überspitzte Kritik ist hiervon noch nicht erfasst; erforderlich ist vielmehr, dass die Meinungsäußerung in der Herabsetzung der Person besteht."
In ähnlich gelagerten Fällen überschreiben Medien - von denen sich sogar eines aus Hamburg als "Leitmedium" bezeichnet, immer wieder die Grenze zwischen sachlicher Berichterstattung, Deutungshoheit und eben Schmähkritik - bis hin zu dreister Verleumdung im Einklang mit dem Recht am eigenen Namen - § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ob dabei überhaupt Rechte zur Veröffentlichung von Bilder vorliegen, scheint hierbei absichtlich missachtet zu werden, dies trotz klar geregelter Gesetzesvorschriften.
Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland ein Unterfall des durch Art. 2 Abs 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es gibt dem Abgebildeten die Befugnis, über die Verwendung des Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Veröffentlichung zu widersprechen. Im einfachen nationalen Recht wird es durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: Kunst UrhG - vom 9. Januar 1907 und die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geschützt, außerdem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Verletzung des höchst persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist in § 201a StGB geregelt.
Rechtsverstöße, ob die Benutzung eines Bildes ohne das Recht dafür zu haben, die volle Ausschreibung des Namens und eben Schmähkritik, sind bundesdeutschen Medien im Kampf um jeden Leser, einen immer mehr im Niedergang befindlichen Markt, oftmals gleichgültig – hier womöglich frei nach dem dreisten Motto: "sollen Sie doch klagen, dann zahlen wir halt ein paar Euro"…
Vor diesem Hintergrund ist unser heutiger MURKS (Out), die: SCHMÄHKRITIK DER MEDIEN