Mindestlohn im Praktikum erst nach drei Monaten tatsächlicher Arbeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Mittwoch die Voraussetzungen erschwert, unter denen bei einem Praktikum zur beruflichen Orientierung Anspruch auf den Mindestlohn besteht. Laut Gesetz gilt dies bei einer Praktikumsdauer über drei Monaten, nach dem Erfurter Urteil zählen dabei Krankheit und ein selbst gewünschter Urlaub aber nicht mit. (Az: 5 AZR 556/17)
Im Streitfall hatte die Klägerin über eine Ausbildung zur Pferdewirtin nachgedacht. Um dies zu testen, machte sie vom 6. Oktober 2015 bis 25. Januar 2016 ein Praktikum bei einer Reitanlage. Allerdings war sie vier Tage krank und hatte auf eigenen Wunsch über Weihnachten und Silvester 23 Tage frei.
Laut Gesetz können unter bestimmten Voraussetzungen auch Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn haben - allerdings nicht für "ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung".
Die Klägerin meinte, ihr Praktikum habe die Dreimonatsfrist überschritten. Der Arbeitgeber widersprach: Unter Abzug der Urlaubs- und Krankheitstage sei das Praktikum kürzer gewesen.
Dem ist nun das BAG gefolgt. Eine Unterbrechung zähle nicht mit, "wenn der Praktikant oder die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hatte". Das treffe sowohl für die Tage der Arbeitsunfähigkeit als auch den auf Wunsch der Praktikantin gewährten Urlaub zu. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass ein Praktikum zur beruflichen Orientierung die Möglichkeit bietet, den Betrieb tatsächlich drei Monate lang kennenzulernen.
Im Streitfall hatte die Praktikantin nur eine freie Unterkunft, sonst aber gar keinen Lohn bekommen. Nach dem Berufsbildungsgesetz besteht bei einem beruflichen Praktikum Anspruch auf eine "angemessene Vergütung". Auch dies hatte hier die Klägerin geltend gemacht, sie scheiterte damit aber aus formalen Gründen.
(K. Berger--BTZ)