
Strengere Regeln für die Fixierung in Zivilhaft und Psychiatrie

Für die Fixierung von Psychiatriepatienten und Menschen in Zivilhaft sollen künftig strengere Regeln gelten. Der Bundestag beschloss am frühen Freitagmorgen, dass für derartige Fesselungen in vielen Fällen eine richterliche Genehmigung nötig ist. Fixierung bezeichnet die Fesselung an Armen, Beinen, Rumpf und zum Teil auch am Kopf, wodurch die Bewegungsfreiheit des Betroffenen vollständig aufgehoben wird.
Hintergrund der Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2018. Damals ging es um Psychiatriepatienten, die über Stunden, zum Teil auch an mehreren Tagen hintereinander immer wieder fixiert worden waren. Die Richter entschieden, dass eine Fixierung für mehr als eine halbe Stunde eine Freiheitsentziehung darstelle. Diese muss von einem Richter angeordnet oder zumindest anschließend überprüft werden.
Für den Umgang mit Psychiatriepatienten ist allerdings der Bund nicht zuständig. Deshalb bezieht sich die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung darauf nur indirekt. Das gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug, die Untersuchungshaft, die einstweilige Unterbringung und den Jugendarrest.
In die Zuständigkeit des Bundes fällt hingegen der Umgang mit Menschen in der sogenannten Zivilhaft. Dazu zählen Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft. Für Fixierungen in der Zivilhaft wird ebenfalls ein Richterverfahren eingeführt.
Zugleich wird präzisiert, dass die Maßnahme nur zulässig ist zum Schutz des Betroffenen selbst oder zum Schutz der Mitarbeiter in der jeweiligen Einrichtung. Die Gesetzesänderung soll kurzfristig in Kraft treten.
(L. Solowjow--BTZ)