Konzerthäuser und Theater können für Corona-Ausfälle Gutscheine ausgeben
Konzerthäuser, Theater und Museen können für Schließungen und Veranstaltungsabsagen in der Corona-Krise Gutscheine an betroffene Kunden ausgaben. Der Bundestag beschloss am Donnerstag, dass dies alternativ zur Rückzahlung des Eintrittspreises möglich ist. Die Regelung gilt für "Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen", für die vor dem 8. März ein Ticket erworben wurde.
In den Erläuterungen zu dem nun verabschiedeten Gesetzentwurf werden zahlreiche Beispiele genannt, etwa "Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe". Aufgeführt sind auch "Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder oder Sportstudios", für die beispielsweise Monats- oder Saisonkarten nicht genutzt werden konnten.
Für viele Veranstalter und Betreiber hätten Schließungen und Absagen in der Corona-Krise "zu enormen und zum Teil existenzbedrohenden Umsatzeinbrüchen geführt", erklärte Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU). Die Gutschein-Lösung helfe, "einen wichtigen Kulturbereich in Deutschland durch die Corona-Krise zu retten, der für viele Künstler so ein Überleben sichern kann".
Die Gutscheine sollen für "eine gleichwertige Veranstaltung" bis spätestens zum 31. Dezember 2021 gelten. Nutzen die Kunden den Gutschein nicht, erhalten sie von den Veranstaltern ihr Geld zurück. "Die Aussicht auf ein kulturelles Erlebnis bleibt genauso erhalten wie den Veranstaltern unzumutbare Härten erspart werden", lobte Grütters.
(L. Brown--BTZ)